Als leicht lösbar gilt eine Verbindung, wenn sie ohne verhältnismäßig großen Aufwand und ohne erhebliche Beschädigung der Teile gelöst werden kann.
Dazu kann u. U. ein bloßes Aufeinanderliegen der Teile oder ein loses Ineinanderpassen genügen. Der Zusammenhang der Teile muss für die Zeit der Verbindung das Ganze als einen einheitlichen körperlichen Gegenstand erscheinen lassen, hinter dem die einzelnen Bestandteile als unselbständige Stücke der Körpereinheit zurücktreten.
Es handelt sich hingegen um eine feste Verbindung der Teile, wenn ein einheitliches Ganzes zugrunde liegt, bei dem die zusammengesetzten Gegenstände ihre körperliche Selbstständigkeit verloren haben. Dass die betreffenden Gegenstände darüber hinaus ihr eigenes Wesen völlig aufgegeben haben müssen, ist jedoch nicht zu fordern. Es ist auch von Bedeutung, ob die Teile erst durch ihre Verbindung ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt werden und ob die ganze Sache ohne den einen oder den anderen Teil (oder einen entsprechenden Ersatzteil) funktionsuntauglich wird. Außerdem ist von Bedeutung, ob die Verbindung zu einem dauernden Zweck erfolgt ist.
Einzelne Bestandteile einer einheitlichen Sache werden vom Gesetz als wesentlich betrachtet, wenn der eine oder andere Teil durch Trennung zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Es kommt bei der Trennung (sowohl einer losen wie auch einer festen Verbindung) auf die Zerstörung oder Wesensveränderung der einzelnen Bestandteile an, nicht etwa auf die Zerstörung der ganzen einheitlichen Sache.
(gekürzter Auszug, Bürgerliches Gesetzbuch)
http://milchhofpavillon.de/index.php?option=com_content&view=article&id=356:loose-connection&catid=65&Itemid=325 (16.09.2022)